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Ingenieurbüro EUKON
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Nachrüstpflichten für bestehende Anlagen und Gebäude

Käufer, die eine Immobilie nach dem 1.02.2002 erworben haben, müssen folgende Nachrüstpflichten erfüllen:

  • Veraltete Heizkessel erneuern. Darunter fallen alle Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen heizen, keine Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und die nicht nur Warmwasser bereitstellen oder hauptsächlich den Raum heizen, in dem sie aufgestellt sind. Grundsätzlich müssen nach Ablauf von 30 Jahren Heizkessel erneuert werden.
  • Nicht gedämmte Wärme- und Warmwasserleitungen, die in unbeheizten Räumen liegen, müssen nachträglich gedämmt werden.
  • Nicht gedämmte oberste Geschossdecken oder Dächer müssen gedämmt werden. Betroffen ist die Decke, die einen beheizten Raum von einem unbeheizten Raum trennt. Die neue Dämmung darf dabei einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten.

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