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Selbstständiges Beweisverfahren

Wird ein Mangel festgestellt bzw. wahrgenommen und die Leistungen sind noch nicht abschließend abgenommen, so muss dem Verursacher die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben werden, es sei denn es besteht Gefahr für Leib und Leben.

Um nicht erst ein Gerichtsverfahren einleiten zu müssen, um handlungsfähig zu werden und um möglichen weiteren Schaden zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das selbstständige Beweisverfahren eingeführt. Der vielfach verwendete Begriff „Beweissicherungsverfahren“ existiert in der heutigen Rechtsprechung nicht mehr. Ein solches Verfahren kann auch ohne Rechtsanwalt bei Gericht beantragt werden. Eine oder beide Parteien haben ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Sachverständigen. Die Entscheidung liegt allerdings beim Gericht. Es macht aber durchaus Sinn, wenn sich beide Parteien im Vorfeld auf einen gemeinsamen Gutachter einigen.

Ursprünglich sollte das selbständige Beweisverfahren dazu führen, das Rechtsverfahren zu beschleunigen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies häufig leider nicht der Fall ist. Aus diesem Grunde kommt immer häufiger das Privatgutachten zum Einsatz.

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