Das Leistungsbild der HOAI beginnt üblicherweise bei Leistungsphase 1. Nicht selten sind die späteren Anforderungen bekannt und es besteht zunächst der Wunsch, ein Gebäude mit einer groben Funktion zu errichten, ohne genau zu wissen, welche Planungsaufgaben oder Anforderungen an das Gebäude gestellt werden. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, bereits vor der Grundlagenermittlung zunächst einmal die Aufgabenstellung der Planungsleistung zu klären. Möglicherweise gehört auch hierzu die Nutzungsmöglichkeit des zu errichtenden Gebäudes oder die Sinnhaftigkeit und/oder Wirtschaftlichkeit bestimmter energetischer Qualitäten gegenüberzustellen.
Ziel ist es, im Rahmen der Bedarfsplanung, die Planungsaufgabe zu definieren, um so zielgerichtet in die eigentliche Planung beginnend mit der Grundlagenermittlung starten zu können. Des Weiteren trägt die Bedarfsplanung auch dazu bei, die für einen Planervertrag erforderliche Beschreibung der Planungsaufgabe zu entwickeln. Das Ergebnis der Bedarfsplanung kann dann als Bestandteil des Vertrages vereinbart werden.
Das Honorar für die Bedarfsplanung ist nicht über die HOAI geregelt und ist daher frei zu vereinbaren. Insofern ist die Bezeichnung Leistungsphase null nicht ganz korrekt, da sie nicht in der HOAI geregelt ist. Allerdings soll die Bezeichnung deutlich machen, dass es sich um eine Phase handelt, die am Anfang steht. Ähnlich wie die Bezeichnung Leistungsphase 10 für die Phase der Einregulierung, Monitoring etc. soll die Nummerierung lediglich dazu dienen, zu zeigen, dass es sich hierbei um Leistungsphasen vor bzw. nach dem Leistungsbild der HOAI handelt.