Diese Form des Gutachtens wird von den Gerichten beauftragt. In der Regel greifen die Gerichte hierbei auf einen Gutachter-Pool, z.B. der Ingenieurkammer oder IHK zurück, die öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Grundsätzlich kann das Gericht aber auch jede andere Person mit entsprechendem Sachverstand bestellen und vereidigen. Der Auftrag wird klar vom Gericht formuliert und kann auch nur durch das Gericht geändert werden. Der Gutachter darf sich dann auch nur zu den gestellten Fragen äußern. Zu allen Mängeln, die nicht innerhalb des beauftragten Gutachtens liegen, darf der Gutachter sich nicht äußern. Insofern kann es sinnvoll sein, im Vorfeld ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, um ggf. die Fragestellung für den Gerichtsgutachter besser formulieren zu können.
Das Honorar für Gerichtsgutachten ist durch das JVEG geregelt.
Eine öffentliche Bestellung von Herrn Linnig als Gutachter durch die Ingenieurkammer ist beantragt.